Gemäß § 5 der Vereinssatzung hat die
Mitgliederversammlung am 09.01.2010 die nachfolgende
Beitragsordnung beschlossen:
§
1 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3
der Vereinssatzung gilt entsprechend.
§ 2
Beiträge
Für
die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag
bestehende Mitgliederstatus
maßgebend. Soweit dem Vorstand kein Nachweis
eingereicht wird, der einen
anderen Beitrag rechtfertigt, ist der derzeit
festgesetzte Beitrag zu entrichten
Mitgliedsbeiträge im Sportverein
Art der Mitgliedschaft |
Jahresbeitrag |
Monatsbeitrag |
Kinder bis
12 Jahre
Jugendliche bis 18 Jahre |
24 €
36 € |
2,00 €
3,00 € |
Damen |
60
€ |
5,00 € |
Herren |
60 € |
5,00 € |
Ehepaare* |
108 € |
9,00 € |
Familien |
120 € |
10,00 € |
*Lebensgemeinschaften (Eheähnliches Verhältnis mit
gemeinsamen Hausstand)
werden beitragsmäßig wie Ehepaare geführt.
Mitglieder die das 18.Lebensjahr vollendet haben
und sich in der Ausbildung/Studium/Schule,
Bundeswehr/Zivildienst befinden werden beitragsmäßig
noch als Jugendliche geführt.
Ein
entsprechender Nachweis hierüber muss dem Vorstand
bis zum 01.04. des laufenden Geschäftsjahres
vorgelegt werden.
Ehrenmitglieder sind von
der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit.
( §
5 Abs.3 Vereinssatzung)
Zusätzlicher Beitrag in der Tennisabteilung
Art der Mitgliedschaft |
Jahresbeitrag |
Monatsbeitrag |
Kinder bis
12 Jahre
Jugendliche bis 18 Jahre |
24 €
36 € |
2,00 €
3,00 € |
Damen |
72 € |
6,00 € |
Herren |
72 € |
6,00 € |
Ehepaare |
120 € |
10,00 € |
Familien |
164 € |
12,00 € |
Passive Mitglieder |
18 € |
1,50 € |
§
3 Abwicklung des Beitragswesens
Die Mitgliedsbeiträge für den
Sportverein werden im April, die der Tennisabteilung
im April und Oktober des laufenden Jahres abgebucht.
Bei Eintritt in den Sportverein
/Tennisabteilung während des laufenden
Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag anteilig ab
Beginn der Mitgliedschaft berechnet. Bei Austritt
aus dem Sportverein/Tennisabteilung wird immer für
das laufende Kalenderjahr der gesamte Jahresbeitrag
berechnet. Eine Rückerstattung der Beiträge
entfällt.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem
Verein umgehend Änderungen der Kontonummer, den
Wechsel des Kreditinstituts, sowie die Änderung der
persönlichen Anschrift mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine
Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die
Beiträge zum Fälligkeitstermin nach Abs.1
eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die
das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und
wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (
Rücklastschriften ) belastet, sind diese Gebühren
durch das Mitglied zu tragen.
§ 4
Streichung von Mitgliedern, Vereinsausschluss
Nach
§ 4 Absatz 3 der Vereinssatzung kann Mitgliedern,
die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, auf
Beschluss des Vereinsausschusses (Erweiterter
Vorstand) die Mitgliedschaft gekündigt werden.
Hierbei wird nach dem 3 Stufen Modell vorgegangen:
Stufe 1
|
Zahlungserinnerung (i.d.R 14
Tage nach Fälligkeit) |
Stufe 2
|
Mahnung mit Fristsetzung (i.d.R
4 Wochen nach Fälligkeit) |
Stufe 3
|
Mahnung mit Fristsetzung,
Androhung der Kündigung der Mitgliedschaft
und der gerichtlichen
Geltendmachung der Beitragsrückstände |
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Für
die Beendigung der Mitgliedschaft im Sportverein
oder der Tennisabteilung gilt
§ 4
Abs. 2 der Vereinssatzung entsprechend
§ 6
Sonderregelungen für Mitglieder der Tennisabteilung
6.1 Aufnahmegebühr Tennisabteilung
gestrichen ( § 5 Abs.1,2 und 4 der
Vereinssatzung gilt entsprechend)
6.2
Arbeitsstunden
-
Jedes Mitglied der Tennisabteilung hat
Arbeitstunden abzuleisten.
Erwachsene 8 Arbeitsunden und Jugendliche 4
Arbeitsstunden
Hierbei wurde folgende Unterteilung vorgenommen:
Herren |
mind. 4 Std. |
Pflege an der
Anlage(Frühjahrsbestellung, Instandhaltung
Tennishaus, Plätze Winterfest)
|
Damen |
mind. 2 Std. |
Herren |
mind.4 Std. |
Zur freien Verfügung z.B.
Unterstützung bei Veranstaltungen,
Thekendienste, Kuchen backen, etc. Ausnahme:
Thekendienst bei Schleifchenturnieren)
|
Damen |
mind. 6 Std |
Jugendliche |
4 Std. |
Keine Unterteilung |
-
Jugendliche die am 01.01.des Geschäftsjahres das
15. Lebensjahr vollendet haben, werden zum
ableisten von Arbeitsstunden herangezogen
Jugendliche die am 01.01. des Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben, werden für die
Berechnung der Arbeitsstunden als Erwachsene
geführt.
-
Befreit von Arbeitsstunden sind die Mitglieder,
die bis zum 01.04.
des laufenden Geschäftsjahres eine passive
Mitgliedschaft beantragt haben.
-
Zuviel geleistete Arbeitsstunden in einem
Geschäftsjahr können nicht vorgetragen werden
und werden auch nicht vergütet.
-
Sollten die geforderten Arbeitsstunden nicht
abgeleistet werden, so wird pro nicht
abgeleisteter Arbeitsstunde ein Beitrag von 8 €
(Erwachsene), bzw. 4 € (Jugendliche)
erhoben. Dieser Beitrag wird jeweils im November des
laufenden Geschäftsjahres abgebucht.
f. Mitglieder die am 01.01.des
Geschäftsjahres das 65. Lebensjahr vollendet haben,
sind von der Pflicht zur
Ableistung von Arbeitsstunden befreit.
g. Mitglieder des Engen Vorstandes
sind von der Pflicht zur Ableistung von
Arbeitsstunden befreit.
6.3
Passive Mitgliedschaft
Jedes Mitglied der Tennisabteilung hat das Recht
eine passive Mitgliedschaft zu beantragen. Dieser
Antrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins
gerichtet sein.
Anträge auf eine passive Mitgliedschaft können nur
zum 01.04. oder 01.10.
des Geschäftsjahres gestellt und berücksichtigt
werden. Eine eventuelle Rückerstattung der Beiträge
entfällt.
6.4
Umlage für Frühjahrsbestellung
gestrichen ( § 5 Abs.1,2 und 4 der Vereinssatzung
gilt entsprechend)
6.5
Nichtmitglieder/Gastspieler
Für
Nichtmitglieder des Sportvereins/Tennisabteilung
gibt es folgende Angebote:
Wochenkarte |
10 € |
Monatskarte |
26 € |
Saisonkarte Erwachsene |
104 € |
Saisonkarte Jugendliche |
52 € |
Platzmiete je Stunde |
7 € |
Gastspieler die mehr als einmal im Monat ( Mai -
Oktober ) als Gastspieler die Tennisplätze in
Anspruch nehmen, sind nicht gestattet. Diesen ist
ein Monats - oder Saisonkarte anzubieten. Die
Saisonkarte kann nur für ein Jahr gekauft werden.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung tritt mit dem 09.01.2010 in
Kraft und ist bis zum Abschluss einer neuen
Beitragsordnung gültig.
Allershausen, den 09.01.2010
Der Vorstand
|