§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr,
Verbandsmitgliedschaft
(1)
Der Verein führt
den Namen „Sportverein Rot - Weiß
Allershausen e. V.“
Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts
Northeim eingetragen.
(2)
Der Verein hat
seinen Sitz in
Uslar-Allershausen.
(3)
Das Geschäftsjahr
erstreckt sich auf die Zeit vom
1. Januar bis zum 31. Dezember
des Jahres.
(4)
Der Verein ist
Mitglied des Landessportbundes
und der entsprechenden
Fachverbände.
§ 2 Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sports.
(2)
Der Verein
verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte
Zwecke „ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck
wird insbesondere durch
Errichtung von Sportanlagen
und die Förderung
sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht.
(3)
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des
Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind
oder durch verhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Uslar,
die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche
Person werden.
(2)
Auf Vorschlag des
Vorstands kann die
Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
(3)
Voraussetzung für
den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll.
Bei beschränkt
Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist
der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Dieser
verpflichtet sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge
für den beschränkt
Geschäftsfähigen.
(4)
Der Vorstand
entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen.
Bei Ablehnung des
Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod,
Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt
aus dem Verein.
(2)
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere
Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichem Vertreter zu
unterschreiben.
Der Austritt kann
nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei
eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten
einzuhalten ist.
(3)
Ein Mitglied kann
durch Beschluss des
Vereinsausschusses von der
Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von
Umlagen im Rückstand ist.
Die Streichung
darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung
zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung
angedroht wurde. Der Beschluss
über die Streichung soll dem
Mitglied mitgeteilt werden.
(4)
Wenn ein Mitglied
schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt,
kann es durch Beschluss des
Vereinsausschusses aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss
der Vereinsausschuss
dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme
geben. Der Beschluss des
Vereinsausschusses ist
schriftlich zu begründen und dem
Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied
Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist innerhalb eines
Monats
nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand
einzulegen. Der Vorstand hat
binnen eines Monats nach
fristgemäßer Einlegung der
Berufung eine
Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend
über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
(1)
Von den
Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. Zur
Finanzierung
besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können
Umlagen erhoben werden.
(2)
Höhe und
Fälligkeit der Jahresbeiträge
und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung
festgesetzt.
(3)
Ehrenmitglieder
sind von der Pflicht zur Zahlung
von Beiträgen und Umlagen
befreit.
(4)
Der Vorstand kann
in geeigneten Fällen Beiträge
und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder
sind berechtigt, die
Einrichtungen und Anlagen des
Vereins zu benutzen und in den
Abteilungen des Vereins Sport zu
treiben sowie an den
Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(2)
Die Mitglieder
haben im Rahmen ihrer Betätigung
im Verein die vom
Vereinsausschuss
erlassenen Sport – und
Hausordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des
Vereins
Organe des
Vereins sind der Vorstand, der
Vereinsausschuss und die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand
setzt sich zusammen aus: dem
ersten Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer, dem
Kassenwart, dem Schriftführer
sowie eines Vertreters der
Tennisabteilung (Vorstand im
weiteren Sinne).
(2)
Der Vorstand des
Vereins i. S. v. § 26 BGB
(Vorstand im engeren Sinne)
besteht aus dem Vorsitzenden und
dem Stellvertretenden
Vorsitzenden. Beide sind
alleinvertretungsberechtigt.
(3)
Die
Vertretungsmacht des Vorstands
im engeren Sinne ist in der
Weise beschränkt, das zu
Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über 150,00 € die
Zustimmung des Vorstands im
weiteren Sinne erforderlich ist.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1)
Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind.
Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und
Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
b)
Ausführung von
Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und des
Vereinsausschusses;
c)
Beschlussfassung
über die Aufnahme von
Mitgliedern.
(2)
In allen
Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung soll der Vorstand eine
Beschlussfassung des
Vereinsausschusses herbeiführen.
§ 10 Wahl und
Amtsdauer des Vorstands
(1)
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an,
gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstands im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt
werden.
Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2)
Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt im
jährlichen Wechsel, und zwar
im ersten Jahr
Wahl des Vorsitzenden,
Geschäftsführers, Vertreters der
Tennisabteilung und im zweiten
Jahr des Stellvertretenden
Vorsitzenden, des Schriftführers
und des Kassenwartes.
(3)
Scheidet ein
Mitglied des Vorstands vorzeitig
aus, so kann der Vorstand für
die Restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
§ 11 Sitzungen
und Beschlüsse des Vorstands
(1)
Der Vorstand
beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden,
einberufen werden;
Die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt zu
werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten
werden.
(2)
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des
Stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)
Der Vorstand kann
im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
§ 12
Vereinsausschuss
(1)
Der
Vereinsausschuss besteht aus den
Mitgliedern des Vorstands, den
Abteilungsleitern, je einem
Sport – und Jugendwart der
einzelnen Abteilungen
Sowie einem
Vertreter des Festausschusses.
(2)
Der
Vereinsausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens
vier Mitglieder, darunter zwei
Mitglieder des Vorstands,
anwesend sind. Beschlüsse werden
mit
Stimmenmehrheit
gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des
Stellvertretenden Vorsitzenden.
Für die Sitzungen
und Beschlüsse des
Vereinsausschusses gilt § 11 der
Satzung
entsprechend.
§ 13
Zuständigkeit des
Vereinsausschusses
(1)
Der
Vereinsausschuss hat die
Aufgabe, über wichtige
Vereinsangelegenheiten zu
beraten und zu beschließen.
Insbesondere
ist er für folgende Aufgaben
zuständig:
a)
Erlass von
Sport-, Spiel- und
Hausordnungen, die nicht
Bestandteil der Satzung sind;
b)
Beschlussfassung
über die Streichung von
Mitgliedern;
c)
Beschlussfassung
in sonstigen Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung
Auf Antrag des
Vorstandes.
§ 14
Mitgliederversammlung
(1)
In der
Mitgliederversammlung hat jedes
volljährige Mitglied eine
Stimme.
Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes
Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen; ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als drei
fremde Stimmen vertreten.
(2)
Die
Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten
zuständig;
a)
Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands und
Entlastung des Vorstands;
b)
Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge;
c)
Wahl und
Abberufung der Mitglieder des
Vorstands;
d)
Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des
Vereins;
e)
Beschlussfassung
über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des
Vereinsausschusses;
f)
Ernennung von
Ehrenmitgliedern;
g)
Wahl von zwei
Kassenprüfern;
h)
Wahl des
Festausschusses.
§ 15 Einberufung
der Mitgliederversammlung
(1)
Mindestens einmal
im Jahr soll die ordentliche
Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche unter
Angabe der Tagesordnung durch
vereinsüblichen Aushang
einberufen.
(2)
Jedes Mitglied
kann bis spätestens drei Tagen
vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung
beantragen.
Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannt
zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die
in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die
Versammlung.
§ 16
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
(1)
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ein Zehntel
der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
§ 17
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden
oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
(2)
Die Art der
Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein
Zehntel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
(3)
Die
Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(4)
Die
Mitgliederversammlung fast
Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung
der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine
solche von neun Zehnteln
erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder
beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in
der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur
innerhalb eines Monats gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
(5)
Bei Wahlen ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr
als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmzahl entscheidet
das von dem Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
(6)
Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 18 Abteilungen
und weitere Ausschüsse
(1)
Die Abteilungen
werden jeweils von den
Mitgliedern gebildet, die eine
der im Verein gepflegten
Sportart ausüben. Mitglieder
können mehreren Abteilungen
angehören.
(2)
Mindestens einmal
jährlich sollen
Abteilungsversammlungen
stattfinden, bei
Denen auch die
Abteilungsleiter zu wählen bzw.
neu zu wählen sind. Soweit
Angelegenheiten von Abteilungen
Maßnahmen vom Vereinsorgan
erfordern, sind diese von den
Abteilungsleitern im
Vereinsausschuss zu beantragen
oder anzuregen.
(3)
In der
Jahreshauptversammlung soll ein
Festausschuss gewählt werden,
der für die Planung und
Durchführung der Veranstaltungen
des Vereins zuständig ist.
Die Anzahl der
Mitglieder dieses Ausschusses
ist beliebig.
§ 19 Auflösung
des Vereins
(1)
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung, mit einer
Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden ( § 17 Abs. 4
).
(2)
Falls die
Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3)
Das nach
Beendigung der Liquidation
vorhandene Vermögen fällt an die
Gemeinde Uslar ( § 2 Abs.5 ).
(4)
Die vorstehenden
Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verein
aus einem Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Uslar, den
30.05.2003
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